Familien Vorsorge / Elterngeld Plus

Gesetzliche Vorsorge und Staatliche Unterstützung


Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Key Facts

Verankert im Gesetz (MuSchG)

Besonderer Kündigungsschutz 

Beginn: 6 Wochen vor dem Geburttermin

Ende: 8 Wochen nach der Geburt

Finanzielle Unterstützung für werdende Mütter

Schutz für Mütter am Arbeitsplatz

Der Mutterschutz ist ein gesetzlicher Rahmen, der den Schutz schwangerer Frauen und Mütter am Arbeitsplatz gewährleistet(MuSchG). Es ist im Gesetz verankert und dient hauptsächlich dazu, die Gesundheit der Mutter und ihres ungeborenen Kindes zu schützen. Ziel ist es, schwangere Frauen vor gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen zu bewahren und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auf die bevorstehende Geburt und die Zeit danach vorzubereiten. Des Weiteren haben Mütter einen besonderen Schutz in in dieser Zeit vor Kündigungen, dieser Zeitraum beginnt vor der Schwangerschaft und dauert bis zum Ende der Elternzeit. Es sei denn, die zuständige Landesbehörde stimmt der Kündigung ausnahmsweise zu. Ebenfalls gibt es ein Beschäftigungsverbot in der Woche vor und nach der Geburt mit einer Einkommenssicherung für diese Zeit.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dauert der Mutterschutz in der Regel etwa 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Diese Zeitspanne kann jedoch je nach individuellen Umständen variieren. Bei Frühgeburten oder bestimmten medizinischen Komplikationen während der Schwangerschaft oder Geburt kann der Mutterschutz verlängert werden. Es ist wichtig, dass schwangere Frauen die genauen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in ihrem Land kennen, um ihre Rechte und Ansprüche zu verstehen.

Mutterschaftsgeld: Finanzielle Unterstützung für werdende Mütter

Zusätzlich zum Mutterschutz haben werdende Mütter in vielen Ländern Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses Geld soll den Verdienstausfall während des Mutterschutzes ausgleichen und den finanziellen Druck während der Schwangerschaft und nach der Geburt mindern.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes kann je nach Land und individueller Situation variieren. In einigen Ländern wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens berechnet, das die Frau vor Beginn des Mutterschutzes erhalten hat. In anderen Ländern wird es als Pauschalbetrag gezahlt. In einigen Fällen kann das Mutterschaftsgeld auch von der Krankenkasse oder anderen staatlichen Stellen ausgezahlt werden.

Die genaue Berechnung und Auszahlung des Mutterschaftsgeldes hängt von den jeweiligen nationalen Gesetzen und Richtlinien ab. Schwangere Frauen sollten sich daher frühzeitig über ihre Ansprüche informieren und gegebenenfalls entsprechende Anträge stellen, um finanzielle Unterstützung während des Mutterschutzes zu erhalten.

Anspruchsdauer und -höhe.

Die Bezugsdauer ist die Zeit der Schutzfristen sowie der Entbindungstag.

  • wird bei der Krankenkasse beantragt (Über eine Bescheinigung des Frauenarztes-/ Ärztin)
  • erfolgt 7 Wochen vor errechnetem Geburtstermin
  • wird 6 Wochen vor- und 8 Wochen nach Geburt von der Krankenkasse ausbezahlt (anstelle des Gehaltes)
  • pro Tag beträgt das Mutterschaftsgeld bis zu 13 €
  • Arbeitgeber stockt die Zahlung durch einen steuerfreien Zuschuss auf, damit das bisherige Netto erreicht ist -gilt nur im Mutterschutz. Voraussetzung hierfür ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Selbstständige haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes haben
  • PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten einen steuerfreien Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Voraussetzung hierfür ist ein Anspruch auf pauschales Mutterschaftsgeld.

    Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem bisherigen durchschnittlichen Nettoverdienst pro Kalendertag abzüglich 13 EUR pro Kalendertag.

Ein Rechenbeispiel:

Der monatliche Nettolohn der letzten 3 Monate / 90 Tage beträgt 2.000€

2.000€ x 3 / 90 = 66,67€

13€ Pro Tag von der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss beträgt 53,67€.

  • GKV-versicherte Selbstständige erhalten nur Mutterschaftsgeld (in Höhe des versicherten Krankengeldes),
    wenn eine Mitgliedschaft mit „Wahlerklärung“ für Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht jedoch, soweit und solange die Selbstständige ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen (= Gewinn) erzielt.
  • Privat Krankenversicherte (PKV) Selbstständige haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes haben. Ein Anspruch auf Elterngeld wird abgezogen!
  • PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten einen steuerfreien Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Voraussetzung hierfür ist ein Anspruch auf pauschales Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem bisherigen durchschnittlichen Nettoverdienst pro Kalendertag abzüglich 13 EUR pro Kalendertag. Des Weiteren erhalten sie ein pauschales Mutterschaftsgeld von 210 EUR auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) , Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn.
  • Die PKV leistet ferner das o.g. Krankentagegeld auch für Angestellte und nicht nur für Selbständige. Anderweitige angemessene Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls werden angerechnet. Dies sind insbesondere das Mutterschaftsgeld.
  • der GKV oder des BAS, der Arbeitgeberzuschuss und das Elterngeld. In der GKV-familienversicherte oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen erhalten ein pauschales Mutterschaftsgeld von 210 EUR auf Antrag vom BAS,
    Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn.
  • Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen grundsätzlich die vollen Dienstbezüge (steuerpflichtig) anstatt Mutterschaftsgeld weitergezahlt. Das Mutterschaftsgeld der Gesetzlichen Krankenkassen und der Zuschuss des Arbeitgebers werden mit dem Elterngeld verrechnet. Das pauschale Mutterschaftsgeld z. B. für Privatversicherte von 210 EUR wird hingegen
    nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Steuerfreiheit
Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden steuerfrei ausgezahlt

Elterngeld

Key Facts

Grundsatz: Bis zu 67 % der letzten 12 Monate

Minimum: 300€ / Monat
Maximum: 1.800€ / Monat
Dauer: 12 Monate

Höchstgrenz zu versteuerndes Einkommen
250.000€ / Jahr (Alleinerziehend)
300.000€ / Jahr (Ehepraare)

Das Basiselterngeld

Spezielle Voraussetzungen

  • Eigene Betreuung und Erziehung des Kindes
  • Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
  • Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Wochenstunden ist zulässig (gilt nicht als volle Erwerbstätigkeit)
  • Eine Ausbildung ist möglich (gilt ebenfalls nicht als volle Erwerbstätigkeit)
  • Höchstgrenze des zu versteuernden Einkommens im letzten Kalenderjahr: 250.000 EUR (Alleinerziehende) bzw. 300.000 EUR (Ehepaare). Topverdiener haben keinen Elterngeldanspruch.
    Hinweise: Eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist für den Anspruch auf Elterngeld nicht erforderlich. Die Anspruchshöhe des Elterngeldes ist jedoch – abgesehen vom
    Mindestbetrag von 300 EUR/Monat – vom wegfallenden durchschnittlichen Nettoeinkommen abhängig.

Vorsicht: Einkommensgrenzen ist nicht gleich Bruttoeinkommen:
– Vom Bruttoeinkommen müssen Freibeträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und weitere Steuerfreibeträge abgezogen werden
–> Gesetzliche Vorsorge und Staatliche Unterstützung – junge-eltern.com


Faustregel hier: ein Bruttoeinkommen von ca. 180.000€ und mehr ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von 150.000€ (Eher bei Ampelpläne )

Anspruchshöhe

  • Grundsatz: Bis zu 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens
    der letzten 12 Monate
  • Ausnahme bei durchschnittlichem Nettoeinkommen unter 1.000 EUR: Bis zu 100 % des Nettoeinkommens
  • Besonderheit bei Teilzeitbeschäftigung: Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen durchschnittlichem Nettoeinkommen vor der Geburt (höchstens 2.770 EUR) und während der Teilzeitbeschäftigung
  • Mindestbetrag: 300 EUR/Monat
  • Höchstbetrag: 1.800 EUR/Monat
  • Besonderheit bei Mehrlingsgeburten: Das Elterngeld erhöht sich für jedes weitere Kind um 300 EUR
  • Besonderheit „Geschwisterbonus“: Erhöhung des Elterngeldes um 10 %, mindestens um 75 EUR/Monat (Voraussetzung: ein älteres Geschwister unter 3 bzw. zwei ältere Geschwister unter 6 Jahren).
    Hinweis: Bei Mehrlingsgeburten ist für Kinder, für die sich das Elterngeld bereits um 300 EUR erhöht, kein „Geschwisterbonus“ vorgesehen.


Anspruchsdauer des Basiselterngeldes

  • Grundsatz: 12 Monate bis zum 1. Geburtstag
  • Ausnahme: 14 Monate (z. B. wenn der zweite Elternteil für mindestens zwei Monate auf seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise verzichtet – „Partnermonate“ – oder für Alleinerziehende) – Die Monate können nach den Wünschen der Eltern untereinander aufgeteilt werden. Auch Alleinerziehende können die Partnermonate beantragen
  • Besonderheit: 24 Monate bis zum 2. Geburtstag, wenn die Eltern nur das halbe Elterngeld beanspruchen, oder 28 Monate für Alleinerziehende

Einkommensgrenze

  • Aufgrund des Höchstbetrages von 1.800 EUR für das Elterngeld kann praktisch nur ein Nettoeinkommen bis 2.770 EUR berücksichtigt werden
  • Bei einem im Vorjahr zu versteuerndem Einkommen über 250.000 EUR (Alleinerziehende) bzw. über 300.000 EUR (Elternpaare) besteht kein Anspruch auf Elterngeld, siehe oben.

Antragstellung

  • Schriftlicher Antrag der Eltern oder wenn nur eine Person berechtigt ist, des alleinerziehenden Elternteils
  • Entscheidung, wer für welche Zeit Elterngeld beansprucht
    – auch gleichzeitig durch Mutter und Vater möglich, insgesamt jedoch höchstens für eine Anspruchsdauer von 12 bzw. 14 Monaten, oder von 24 bzw. 28 Monaten
  • Rückwirkende Gewährung nur für max. 3 Monate

Anspruchsbeginn

  • Grundsatz: ab Geburt
  • Ausnahme/Besonderheit: Nach der Geburt weiter erzielte Einkünfte werden angerechnet, (z. B. auch Mutterschaftsgeld der KV), so dass in dieser Zeit, zumindest bei GKV-Mitgliedern mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dann praktisch kein bzw. nur ein gekürzter Anspruch auf Elterngeld besteht. Andere nach der Geburt erzielte Einnahmen (z. B. auch Arbeitslosengeld als Entgeltersatz) werden ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie 300 EUR/ Monat übersteigen (= verbleibender
    Mindestbetrag für Elterngeld)
  • Bezieher von z. B. Bürgergeld und Sozialhilfe: Elterngeld wird voll angerechnet (Ausnahme: vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Eltern haben einen Elterngeldfreibetrag bis zu 300 EUR, der nicht angerechnet wird)
  • Beamte: nach Ablauf der Dienstbezüge
  • PKV-Versicherte: ein pauschales Mutterschaftsgeld von 210 EUR wird nicht auf das Elterngeld angerechnet Hinweis zum Steuerrecht: Das Elterngeld wird steuerfrei ausgezahlt, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
    D. h. – vereinfacht ausgedrückt – dass sich auf das Kalenderjahr bezogen für das übrige Einkommen ein höherer Steuersatz ergibt.

Hinweis zum Steuerrecht: Das Elterngeld wird steuerfrei ausgezahlt, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Es wird sozusagen zum Verdienst hinzugerechnet und so steigt der individuelle Steuersatz.

Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus wurde zum 01.01.2015 ergänzend zum Basiselterngeld für ab 01.07.2015 geborene Kinder
eingeführt.

Key Facts

Grundsatz: 67 % der letzten 12 Monate
50% vom Elterngeld (Basiselterngeld)

Besonders lohnend für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit arbeiten wollen

Minimum: 150€ / Monat
Maximum: 900€ / Monat
Dauer: 24 Monate

Höchstgrenze zu versteuerndes Einkommen
250.000€ / Jahr (Alleinerziehend)
300.000€ / Jahr (Ehepraare)

Wahlmöglichkeit für Eltern – Partnerschaftsbonus

  • Wahlmöglichkeit für Eltern: Jeder Partner kann statt eines Elterngeldmonats im Sinne des Basiselterngeldes
    zwei „Elterngeld Plus-Monate“ in Anspruch nehmen. Es bietet die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten und
    trotzdem staatliche Unterstützung zu erhalten, d. h. die Bezieher von Elterngeld Plus erhalten nur halb so viel
    Geld, dafür aber doppelt so lang, maximal 24 Monate pro Familie.
  • Partnerschaftsbonus: Mütter und Väter, die 24–32 Stunden parallel arbeiten, können vier weitere Monate
    „Elterngeld Plus“ beziehen; gilt auch für alleinerziehende Mütter und Väter, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen. Beide Elternteile müssen den Partnerschaftsbonus beantragen. Er muss sich unmittelbar an den „Elterngeld Plus“-Bezug anschließen.
  • Eine Kombination des Basiselterngeldes mit dem „Elterngeld Plus“ und dem Partnerschaftsbonus ist
    möglich.

Das Familienportal des Bundes findet man zu diesem Thema einen Rechner der das Elterngeld und ElterngeldPlus auf das individuelle Einkommen berechnet:
Elterngeldrechner mit Planer | Familienportal des Bundes

Hier geht es zu den Antragsformularen je nach Bundesland:
https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/antragsformulare

Elterngeld beziehen und Arbeiten – geht das?

Grundsätzlich JA! Voraussetzung ist, dass man nicht mehr als 32 Stunden / Woche arbeitet.

Wenn Sie während des Elterngeld-Bezugs arbeiten, wirkt sich das auf die Höhe Ihres Elterngelds aus. Denn das Elterngeld berechnet sich aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen danach. Unter Umständen kann es sich dann für Sie lohnen, sich für das ElterngeldPlus zu entscheiden.

Elternzeit

Key Facts

Grundsatz: Ab Geburt 36 Monate

Arbeitgeber hat in der Elternzeit kein Kündigungsrecht

Teilzeitarbeit bis zu 32 Stunden / Woche möglich

Voraussetzungen

  • Eigene Betreuung und Erziehung des Kindes
  • Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamter. Die Eltern können entscheiden, wer von ihnen die Elternzeit beansprucht. Sie können die Elternzeit gleichzeitig gemeinsam nehmen oder auch untereinander aufteilen
  • Spätestens 7 Wochen vor der Elternzeit muss dem Arbeitgeber gegenüber erklärt werden, wie lange die
    Elternzeit beansprucht wird. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 1. Lebensjahr beträgt die Frist 13 Wochen


Dauer

  • Ab Geburt bis zu 36 Monate
  • Tatsächlicher Beginn für die Mutter frühestens nach den Schutzfristen
  • Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 1. und 8. Geburtstag des Kindes gewährt werden
  • Die Elternzeit kann in bis zu 3 Abschnitte aufgeteilt werden; dazu ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht notwendig.

Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses

  • Der Arbeitgeber hat während der Elternzeit kein ordentliches Kündigungsrecht
  • Der Arbeitnehmer hat ein Kündigungsrecht mit 3-monatiger Frist zum Ende der Elternzeit (Ausnahme bei kürzerer gesetzlicher oder vereinbarter Kündigungsfrist)

Zulässige Teilzeitarbeit

  • Während der Elternzeit darf eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden (mit Zustimmung des Arbeitsgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger).
    Grundsatz: Teilzeitarbeit darf höchstens 32 Std. pro Woche
    betragen
  • Krankenversicherung bei GKV-Versicherten: Liegt der Verdienst aus einer Arbeitnehmertätigkeit unter der
    Jahresarbeitsentgelt (JAE)-Grenze, besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV (Ausnahme: Beamte). Ansonsten kann eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft bestehen
  • Krankenversicherung bei PKV-Versicherten: Liegt der Verdienst aus einer Arbeitnehmertätigkeit unter der JAE-Grenze, tritt Krankenversicherungspflicht ein (Ausnahme: Beamte). Insoweit besteht ein Befreiungsrecht wegen einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit. Diese Befreiung ist jedoch nur für die Dauer der Elternzeit wirksam. Arbeitnehmer, die nach der Elternzeit nicht mehr als halbtags arbeiten, können sich bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wegen Reduzierung der Arbeitszeit erneut von der GKV-Pflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, dass seit mindestens fünf Jahren Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze vorliegt (die Elternzeit wird dabei angerechnet).

Vermögenswirksame Leistungen
Während der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.

Kindergeld

Kindergeld gehört zu den bedeutsamsten Sozialleistungen für Familien in Deutschland. Es wird direkt an die Familien ausgezahlt und leistet somit einen Beitrag zur finanziellen Entlastung der Familien.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Eltern, die in Deutschland ansässig sind und uneingeschränkt der Einkommensteuer unterliegen, erhalten gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld als steuerliche Entlastung. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen ausgezahlt und beträgt ab dem 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro pro Kind.

Grundsätzlich wird Kindergeld gewährt:

  • für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • für sich in Ausbildung befindliche Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Die oben genannten Regelungen für in Ausbildung befindliche Kinder gelten auch für Kinder, die aufgrund fehlender Ausbildungsplätze keine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen können.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt an die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. Wenn das Kind bei beiden Eltern lebt, können diese gemeinsam festlegen, wer das Kindergeld erhalten soll.

Eltern, die im Ausland wohnen und in Deutschland nicht uneingeschränkt steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen. Dies setzt beispielsweise voraus, dass sie einer Versicherungspflicht bei der Bundesagentur für Arbeit unterliegen, als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sind, nach den Regelungen des deutschen Beamtenrechts außerhalb Deutschlands arbeiten oder deutsche Rentenleistungen erhalten.

Des Weiteren müssen die Kinder, für die Kindergeld beantragt wird, entweder in Deutschland oder einem EU-Mitgliedsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ausnahme: Kinder von Entwicklungshelfern und Missionaren).

Vollwaisen oder Kinder, deren Elternaufenthalt nicht bekannt ist, können das Kindergeld nach dem BKGG in ihrem eigenen Namen beantragen.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt normalerweise durch die Familienkassen der Arbeitsagenturen.

Kinderfreibetrag

Die Freibeträge für Kinder ermöglichen es, das steuerfreie Existenzminimum von Kindern zu gewährleisten. In einigen Fällen erweisen sich diese Freibeträge als vorteilhafter für Eltern als die Inanspruchnahme des Kindergeldes.

Entweder erhalten Eltern Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder werden bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung überprüft das Finanzamt automatisch, ob die Freibeträge für Kinder oder das ausgezahlte Kindergeld für die Eltern vorteilhafter sind. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Der Kinderfreibetrag beträgt:

  • Für das Jahr 2022 insgesamt 5.620 Euro (je Elternteil 2.810 Euro),
  • Für das Jahr 2023 insgesamt 6.024 Euro (je Elternteil 3.012 Euro),
  • Für das Jahr 2024 insgesamt 6.384 Euro (je Elternteil 3.192 Euro).

Zusätzlich existiert ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 Euro (je Elternteil 1.464 Euro).

Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengefasst. Falls Ehegatten getrennt veranlagt werden, wird bei jedem Elternteil jeweils die Hälfte dieses Betrags berücksichtigt.

Altersgrenzen

Grundsätzlich werden Kinder bis zum Erreichen ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt.

Ebenfalls in Betracht gezogen werden Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht haben, keiner Beschäftigung nachgehen und sich in Deutschland als Arbeitssuchende registriert haben.

Volljährige Kinder unter 25 Jahren werden berücksichtigt, wenn sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:

  • Sie absolvieren eine berufliche Ausbildung (Ausbildung oder Studium).
  • Sie befinden sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
  • Sie können aufgrund fehlender Ausbildungsplätze eine berufliche Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen.
  • Sie leisten einen Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst.

Ebenfalls berücksichtigt werden Kinder, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Hierbei ist die Voraussetzung, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgetreten ist.

Der Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag stellt eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für berufstätige Eltern dar, die ausreichend Einkommen für sich selbst erzielen, jedoch nur knapp oder gar nicht in der Lage sind, den gesamten Bedarf ihrer Familie zu decken.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 250 Euro pro Kind monatlich und dient in Kombination mit dem Kindergeld zur Deckung der Bedürfnisse eines Kindes.

Empfänger des Kinderzuschlags haben auch Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie die Möglichkeit, sich von Kindergartenkosten befreien zu lassen.

Wer ist berechtigt, den Kinderzuschlag zu beantragen?

Der Kinderzuschlag wird für jedes nicht verheiratete Kind bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn Sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, und Sie erhalten Kindergeld.
  • Ihr Einkommen darf eine bestimmte Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Mindesteinkommensgrenze beläuft sich auf 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
  • Sie verfügen über ausreichend eigenes Einkommen, um den Bedarf Ihrer Familie zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und möglicherweise zustehendem Wohngeld zu decken.
  • Ihr Einkommen, das bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt wird, ist nicht so hoch, dass der Kinderzuschlag auf null reduziert wird.

Sie haben auch Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn Ihr Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit, Kinderzuschlag und Wohngeld den SGB II-Anspruch um nicht mehr als 100 Euro unterschreitet.

Welche Leistungen bietet das Bildungs- und Teilhabepaket?

Empfänger des Kinderzuschlags oder Wohngelds haben auch einen Anrecht auf Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets. Dieses Paket umfasst sowohl finanzielle Unterstützung als auch materielle Hilfen. Die materiellen Hilfen gewährleisten, dass die Leistungen die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf eine maßgeschneiderte Förderung abdecken.

Folgende Leistungen fallen darunter:

  • Einzel- oder Tagesausflüge von Bildungseinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten oder Tagespflege,
  • Mehrtägige Exkursionen von Bildungseinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten oder Tagespflege,
  • 174 Euro für Schulbedarf pro Schuljahr,
  • Kostenübernahme für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) von Schülern, zudem können die Tickets für andere Fahrten genutzt werden ,
  • Unterstützung für angemessene Lernförderung bei schulpflichtigen Kindern, unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
  • Kostenlose gemeinsame Mittagsverpflegung in Bildungseinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten oder Horts sowie in der Tagespflege,
  • Ein monatlicher Betrag von pauschal 15 Euro für soziale und kulturelle Aktivitäten wie Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Musikschulen.

Krankenversicherungsbeitrag während der Elternphase

Während der Elternzeit, insbesondere wenn die Eltern nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind, können sich die Krankenversicherungsbeiträge je nach Art der Versicherung unterscheiden. Daher ist es Absolut ratsam, sich direkt bei der eigenen Krankenkasse zu erkundigen, um herauszufinden, welche Regelungen und Kosten während der Elternzeit auf einen zutreffen. Jede Krankenkasse und jedes Versicherungssystem kann unterschiedliche Richtlinien haben, die sich auf die Krankenversicherungsbeiträge während der Elternphase auswirken können. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über die individuellen Ansprüche und Pflichten zu informieren, um mögliche finanzielle Belastungen zu verstehen und entsprechend planen zu können. Die Mitarbeiter der Krankenkassen stehen oft mit Beratungsdiensten zur Verfügung, um Fragen zur Elternzeit und den damit verbundenen Krankenversicherungsbeiträgen zu beantworten und individuelle Unterstützung anzubieten.

Hier ist eine Übersicht, wie sich die Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich versicherte Eltern, privatversicherte Eltern und Familienversicherungen gestalten können:

Gesetzlich versicherte Eltern: Für gesetzlich versicherte Eltern in Deutschland beispielsweise gilt: Wenn ein Elternteil während der Elternzeit Elterngeld bezieht und vorher gesetzlich krankenversichert war, bleibt er in der Regel über die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Elternteils kostenlos mitversichert. Dabei spielt das Einkommen des in Elternzeit befindlichen Elternteils keine Rolle. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils.

Privatversicherte Eltern: Für privatversicherte Eltern gelten andere Regelungen. Hier müssen beide Elternteile ihre Krankenversicherungsbeiträge während der Elternzeit selbst tragen. Da das Elterngeld als Einkommen angesehen wird, kann sich der Beitrag je nach Höhe des Elterngeldes erhöhen. Die genauen Kosten variieren je nach Tarif und Versicherungsunternehmen. In einigen Fällen können privatversicherte Eltern Sonderregelungen mit ihren Versicherungsunternehmen vereinbaren, um die Beiträge während der Elternzeit zu reduzieren.

Familienversicherung: Die Familienversicherung ist eine spezielle Regelung für gesetzlich versicherte Familien. Wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist und nicht mehr als eine bestimmte Einkommensgrenze verdient (die sich je nach Land und Versicherungssystem unterscheidet), können sowohl der nicht erwerbstätige Ehepartner als auch die Kinder kostenlos über diesen Elternteil mitversichert werden. Dies gilt auch während der Elternzeit, solange der erwerbstätige Elternteil weiterhin seinen Krankenversicherungsbeitrag leistet.

Es ist wichtig, sich frühzeitig bei der jeweiligen Krankenkasse über die genauen Bedingungen und möglichen Kosten während der Elternzeit zu informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Zweite Schwangerschaft während der Elternzeit

Die Elternzeit kann für ein weiteres Kind genommen werden, ohne dass die erste Elternzeit automatisch endet. Die zweite Elternzeit kann jedoch erst nach der ersten genommen werden. Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn Sie während dieser Zeit erneut schwanger werden.  Es ist möglich, den Mutterschutz zu nutzen, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zu benötigen, aber rechtzeitige Benachrichtigung ist erforderlich. Die Beendigung kann auch nach Beginn des Mutterschutzes erfolgen, jedoch nicht rückwirkend.

Bei einer vorzeitigen Beendigung allein aufgrund einer weiteren Schwangerschaft ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Nach Beendigung der Elternzeit gelten wieder die ursprünglichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Anspruchs auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, gelten für Ihr Arbeitsverhältnis wieder die gleichen Regelungen wie vor der Elternzeit, einschließlich des Anspruchs auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser richtet sich nach dem Einkommen, das Sie ohne Mutterschutz während der Elternzeit erhalten hätten.   Wenn die Elternzeit nicht vorzeitig beendet wird, erhalten Sie nur das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, nicht jedoch den Arbeitgeberzuschuss. Wenn während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird, richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses normalerweise nach dem Teilzeitverdienst somit ist auch hier eine vorzeitige Beendigung sinnvoll.

Es ist möglich, die Elternzeit nach den Mutterschutzfristen fortzusetzen, wobei die Anmeldung unter Berücksichtigung der geltenden Fristen erfolgen muss. Es kann erneut der zweijährige Bindungszeitraum zu beachten sein. Jeder Elternteil darf die Elternzeit für jedes Kind in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Weitere Informationen zu den Möglichkeiten der Aufteilung finden Sie unter Was Sie zur Elternzeit wissen müssen | Familienportal des Bundes.

Regelung für Adoptiveltern und Pflegeeltern

In Deutschland ist es erlaubt, dass Adoptiveltern und Pflegeeltern ebenfalls Elternzeit nehmen können. Die entsprechenden Regelungen sind im deutschen Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt. Diese Gesetze gewähren auch Adoptiv- und Pflegeeltern das Recht auf Elternzeit, ähnlich wie leiblichen Eltern. Die genauen Bedingungen und Fristen können je nach individueller Situation und Art der Adoption oder Pflegschaft variieren. Es ist empfehlenswert, die aktuellen Gesetze und Bestimmungen zu konsultieren, um die spezifischen Rechte und Pflichten in Bezug auf Elternzeit für Adoptiv- und Pflegeeltern in Deutschland zu verstehen.

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