Familien Vorsorge / Elterngeld Plus

Gesetzliche Vorsorge und staatliche Unterstützung nach April 2024


Geplante Elterngeldänderungen für Geburten ab dem 01.04.2024

Key Facts

Die Bezugsgröße für das Elterngeld hat sich geändert! Statt Bruttoeinkommen ist nun das zu versteuernde Einkommen relevant

Bei Paaren liegt die neue Obergrenze bei 200.000 € zu versteuerndes Einkommen; bei Alleinerziehenden bei 150.000 €

Gestaffelte Absenkung über zwei weitere Jahre i.H.v. 25.000 € / Jahr

Zudem Änderung für Elternpaare, die zeitgleich Elterngeld beziehen möchten

Geplante Elterngeldänderungen zum 01.04.2024

Erste Auswirkungen der Einsparungen des Familienministeriums beim Elterngeld

Wie wir bereits im Beitrag „Gesetzliche Vorsorge und staatliche Unterstützung“ erklärt haben, liegt die bisherige Obergrenze für den Elterngeldbezug für Ehepaare bei einem Bruttoeinkommen von 300.000 €.

Nun wurde die „Bezugsgröße“ für die Obergrenze für den Elterngeldbezug neu definiert: Ab dem 01. April 2024 ist nun das zu versteuernde Einkommen maßgeblich für die Prüfung des Elterngeldanspruches.

Achtung! Zu versteuerndes Einkommen ist nicht gleich Bruttoeinkommen:

–>Sämtliche Abzüge wie Renten- und Krankenkassenbeiträge, sowie Sozialabgaben werden direkt von der Lohnabrechnung abgezogen. Ebenso gibt es weitere Freibeträge (Beispiel: Kinderfreibetrag), Sonderausgaben, Werbungskosten, etc.

Schwangere Frau vor dem PC

Die neuen Regelungen ab dem 1. April 2024 sehen vor, dass für Eltern die Obergrenze für den Elterngeldbezug bei 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen liegt. Die Absenkung erscheint auf den ersten Blick gewaltig. Die neue Bezugsgröße zeigt jedoch, dass lediglich 2,2 Prozent der bisherigen Elterngeldbezieher durch die neue Regelung betroffen sind (IW Köln). Im Jahr 2025 und 2026 wird es dann eine weitere Abstufung von jeweils 25.000 € zu versteuerndes Einkommen geben. Ab 01.04.2025 gilt somit eine Obergrenze von 175.000 € zu versteuerndes Einkommen, ab 2026 sind es 150.000 €. Wie viele Eltern zukünftig tatsächlich von den neuen Regelungen betroffen sein werden, hängt von vielen Faktoren wie steuerlichen Abzügen, aber auch Einkommenssteigerungen und eventuellen weiteren Änderungen der Obergrenze ab.

Des Weiteren wird die Möglichkeit für den gleichzeitigen Elterngeldbezug neu geregelt. Bisher hatten Eltern die Möglichkeit, gemeinsam insgesamt 14 Monate (Basis-)Elterngeld zu beziehen. Dabei konnten sie individuell entscheiden, wie sie diese Elterngeldmonate untereinander aufteilen. Künftig gilt für alle Geburten ab dem 01.04.2024, dass Elternpaare nur noch bis zum 12. Lebensmonat des Kindes für maximal einen Monat zeitgleich Elterngeld beziehen können. Ausnahmen gibt es für Eltern von Mehrlingen und Frühchen, sowie bei Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung, für die Familien den Geschwisterbonus erhalten. Auch für Elternpaare, die sich für das ElterngeldPlus-Modell entscheiden, gelten andere Regeln. Wenn ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil mehr als einen Monat gleichzeitig entweder Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.

Drei Möglichkeiten zur Sicherung des Elterngeldes

Key Facts

Gesetzliche Rentenversicherung  

maximale Einzahlung 1.404,30 € x 12 = 16.851,60 € pro Jahr

betriebliche Altersvorsorge

maximale Einzahlung 604,00 € x 12 = 7.248,00 € pro Jahr

Basisrente (Rürup)

Maximale Einzahlung in Basisrente 27.566 € – 16.851,60 € (siehe gesetzliche Altersvorsorge) = 10.714,4 €

Natürlich möchten auch Eltern mit einem höheren Einkommen von den Vorteilen des Elterngeldes profitieren (Gleichberechtigungsprinzip). Obwohl die Bedingungen strenger sind, gibt es drei ganz einfache und jedem bekannte Lösungen das Elterngeld weiterhin beziehen zu können.

Die erste und wohl bekannteste Option ist die gesetzliche Altersvorsorge. Hier können Eltern durch eine Senkung ihres zu versteuernden Einkommens über eine Arbeitnehmer-Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bis zu einem Betrag von maximal 16.293,60 € einzahlen. Durch diese Maßnahme wird das zu versteuernde Einkommen reduziert, was wiederum die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes beeinflusst.

Die zweite Möglichkeit dreht sich um die betriebliche Altersvorsorge. Hier haben Eltern die Chance, von einer Befreiung der Lohnnebenkosten sowie Steuerfreiheit zu profitieren, indem sie bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen können. Diese Einzahlungen reduzieren ebenfalls das zu versteuernde Einkommen und können somit die Höhe des Elterngeldes positiv beeinflussen.

Die dritte Option bezieht sich auf die private Altersvorsorge. Durch die Nutzung der optionalen Steuersenkungsoption mittels Basisrente, auch bekannt unter dem Namen Rüruprente, können Eltern einen Betrag von maximal 27.566 € abzüglich der eingezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung steuerlich geltend machen. Auch dies trägt dazu bei, das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit die Basis für das Elterngeld zu verändern.

Ein Beispiel für einen Hocheinkommenssektor soll diese Rechnung verdeutlichen: EK größer als die Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung –> 27.566 € – 16.293,60 € =11.272,40 € –> Dies ist der Maximalbetrag welchen Sie als Arbeitnehmer zusätzlich in eine Basisrente pro Jahr einzahlen dürfen und ist voll steuerlich anrechenbar. (Für verheiratete gelten die doppelten Beträge!)

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Optionen bestimmte Voraussetzungen und Grenzen haben, und es ratsam ist, sich vorher eingehend zu informieren und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen, um die bestmögliche Strategie für die eigene Situation zu entwickeln.

Deutsches Rentenversicherungssystem

(3 Schichten-Modell)

Das 3-Schichten-Modell basiert auf dem Alterseinkünftegesetz von 2005 und gliedert die Altersvorsorge in Basisversorgung, Zusatzversorgung und private Altersvorsorge. Diese Schichten unterscheiden sich hauptsächlich in Flexibilität und steuerlicher Behandlung.

Die Basisversorgung (Schicht 1) umfasst die gesetzliche Rente, die Basis- oder Rürup-Rente und die Berufsständische Versorgung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer obligatorisch. Basis- oder Rüruprente sind freiwillige Basisversicherungen. Die Auszahlung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente und ist wenig flexibel.

Die Zusatzversorgung (Schicht 2) beinhaltet die Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge. Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge werden finanziell unterstützt, wobei der Arbeitgeber einen Teil übernehmen muss. Diese Schicht bietet mehr Flexibilität als die Basisversorgung.

Die private Altersvorsorge (Schicht 3) umfasst Produkte wie private Rentenversicherungen und Investment-Sparpläne. Das eingezahlte Kapital kann jederzeit entnommen werden, jedoch gibt es keine staatlichen Zuschüsse.

Das Ziel des 3-Schichten-Modells ist es, Altersarmut zu reduzieren, indem möglichst wenige Rentenempfänger staatliche Zuschüsse benötigen. Steuerliche Anreize sollen dabei helfen, privat für das Alter vorzusorgen.

Die steuerlichen Vorteile sind wie folgt:

  • In Schicht 1 können die Beiträge als Sonderabzug von der Steuer abgesetzt werden, und die Auszahlungen in der Rentenphase werden besteuert.
  • In Schicht 2 ermöglichen betriebliche Altersvorsorge und Riester-Rente Steuervorteile, wobei es eine Obergrenze für steuerfreie Beiträge gibt.
  • In Schicht 3 können Beiträge theoretisch von der Steuer abgesetzt werden, jedoch werden sie aus bereits versteuertem Eigenkapital gezahlt. Nach 12 Jahren Vertragslaufzeit und ab einem Alter von 62 Jahren gilt beim Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des Auszahlungsbetrags als steuerpflichtig.

Weitere Möglichkeiten

Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge bei privat versicherten.